Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB genannt)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Abs. 1 Für alle Aufträge und Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne von Abs. 2 sind, gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Abs. 2 Bei allen Bauleistungen (Arbeiten am Bau und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die Vertragsgrundlage der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung” (VOB), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Auftraggeber, die nicht im Baugewerbe tätig sind und sich nicht durch einen Architekten vertreten lassen, wird die VOB, ausgehändigt.

Abs. 3 Wirtschaftlicher Schwerpunkt des Betriebes ist die Raumgestaltung in Form von Planung, Beratung und Ausrichtung, sowie die Vermittlung dazugehöriger Handwerksleistungen von Fachbetrieben wie beispielsweise Elektrik, Sanitär, Kaminbau, Trockenbau etc.

2. Auftragsbestätigung

Alle Angebote sind freibleibend bis zur Annahme. Bei mündlichem/fernmündlichem Eingehen auf ein Angebot bedarf es ausnahmslos noch anschließender schriftlicher Bestätigung, welche für den Umfang unserer Lieferung und Leistungen maßgeblich ist. Weicht die Auftragsbestätigung durch uns von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Hält der Auftraggeber oder der Auftragnehmer die erhaltene Auftragsbestätigung für abweichend von dem mündlich/fernmündlich Besprochenem, muss er dies ohne schuldhafte Verzögerung mitteilen, wenn er den schriftlichen Text nicht als akzeptiert gelten lassen will.

3. Angebotserstellung und Angebotsunterlagen

Wir weisen darauf hin, dass wir für das vorgelegte Angebot eine Schutzpauschale in Höhe von 0,5% vom Angebots- bzw. Auftragsvolumen, mindestens jedoch in Höhe von EUR 150,— in Rechnung stellen müssen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Die Pauschale wird nach verbindlicher Auftragserteilung durch Verrechnung auf unserer Schlussrechnung selbstverständlich in voller Höhe zurückvergütet.

An Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

4. Preise – Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Fälligkeit

Abs. 1: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Kosten der Verpackung, des Transportes, der Transportversicherung sowie der Aufstellung und Montage.

Abs. 2: Die Vergütung ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zu entrichten, wenn die vertragliche Leistung abgenommen bzw. die Abnahme unberechtigt verweigert wird oder die Leistung an die Versandperson übergeben ist, wobei die Versendung der Ware durch uns ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erfolgt.

Abs. 3: Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Abs. 4: Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Abs. 5: Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug. unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fälliges Papier, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

Abs. 6: Eine Preiserhöhung ist bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, zulässig. Insbesondere behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, Rohstoffpreis- oder Energiekostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

Abs. 7: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Abs. 8: Wir weisen darauf hin, dass wir bei Zahlungsverzug Mahngebühren berechnen. Die Kosten je Mahnung betragen EUR 0,75 – EUR 3,—. Bei Zahlungsverzug von mehr als 15 Werktagen erhalten Sie eine kostenpflichtige erste Mahnung. Bei Zahlungsverzug von mehr als 25 Werktagen werden alle künftigen Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse ausgeführt. Bei Zahlungsverzug von mehr als 40 Werktagen werden wir die Creditreform automatisch mit dem Forderungseinzug beauftragen. Es entstehen Ihnen dann Anwalts- und Gerichtskosten von mindestens EUR 150,—.

5. Lieferzeit

Abs. 1: Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Abs. 2: Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Abs. 3: Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Abs. 4: Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der herzustellenden oder zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Abs. 5: Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften für Schäden des Auftraggebers infolge verspäteter Lieferung oder Leistung. Im Falle von uns nicht zu vertretener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Krieg, Transportverzug, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Aussperrungen, verspätete Anlieferung von Materialien durch Zulieferanten), die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei Schadensersatzansprüche des Kunden vertraglich ausgeschlossen sind.

6. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. Mängelgewährleistung

Bei der Verarbeitung von massivem Holz sind Echtheitsmerkmale zu erkennen, die kein zur Beanstandung sein können. Holz ist ein natürlich gewachsener Werkstoff, der jedes HGM-Element zu einem hochwertigen Unikat werden lässt. Unterschiedliche Temperaturen und Luftfeuchtigkeitsschwankungen können Veränderungen beim Massivholz hervorrufen. Ein festgewachsener Ast, eine bearbeitete Fehlstelle oder ein durch Schwund entstandener Riss sind die unvermeidlichen natürlichen Merkmale bei der Massivholzverarbeitung.

Abs. 1: Erkennbare Mängel müssen ohne schuldhafte Verzögerung nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Auftraggeber hat uns zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, somit sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Abs. 2: Die unmittelbaren Kosten, die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehen, die Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im übrigen trägt der Auftraggeber etwaige weitergehende Kosten.

Abs. 3: Die Mängelgewährleistung für Schäden, die durch vorzeitige Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder technische Änderung an den Gegenständen durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung, durch unrichtige oder gewaltsame Behandlung oder mangelhafte Wartung oder durch natürlichen Verschleiß, entstehen, ist ausgeschlossen.

Abs. 4: Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Abs. 5: Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Abs. 6: Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Eigentumsvorbehaltsicherung

Abs. 1: Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen in unserem Eigentum.

Abs. 2: Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich, d. h. bei Zahlungsverzug, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir entweder Erfüllung des Vertrages oder die Herausgabe der Gegenstände verlangen. In der Zurücknahme der Gegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Gegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Abs. 3: Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere gegen Verlust und sonstige Schäden ausreichend zu versichern. Dieses ist uns auf Wunsch jederzeit nachzuweisen.

Abs. 4: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Abs. 5: Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit all jenen Rechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so gilt unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Falls der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

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